Handy: Das Anschließen zum Aufladen wird teuer

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Ein Handy darf während der Autofahrt nur mit Freisprechanlage genutzt werden. Das gilt selbst dann, wenn das Auto mit laufendem Motor an einer Ampel steht. Das ist klar – aber wie weit ist das Nutzungsverbot tatsächlich auszulegen?

Die Gerichte legen das „Telefonierverbot“ sehr weit aus. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dies in einer Entscheidung aus dem Dezember 2015 präzisiert. Die Richter formulierten, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für den Fahrzeugführer verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse. Das ergibt sich bereits aus § 23 StVO, der auch die Ausnahme von dem Verbot regelt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das Anschließen eines Handys zum Aufladen stellt nach Ansicht der Richter bereits eine Nutzung in diesem Sinne dar. Der Fahrzeugführer muss stets beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei haben. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein, so die Richter.

Fazit: Das Handy gehört im Auto nicht ans Ohr und auch nicht in die Hand, so lange der Motor läuft. Nach dem Einsteigen sollte man sofort die Freisprechanlage aktivieren und erst dann den Motor starten, um unnötige Bußgelder oder gar Punkte zu vermeiden.

OLG Oldenburg ; Beschluss vom 07.12.2015; 2 Ss (OWi) 290/15

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