Drei volle Tage – dann wird abgeschleppt !

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Er wird oft sehnlichst erwartet – der Urlaub. Wer möchte da nicht mit dem nächsten Flieger oder der nächsten Bahn einfach so dem grauen Alltag entfliehen? Es bleibt jedoch die Frage, wo man kostengünstig den Pkw während der Zeit parkt. Natürlich ist es erlaubt, ein verkehrstüchtiges Fahrzeug einfach an der Straße abzustellen, solange dort kein Halteverbot herrscht. Aber so ein mobiles Halteverbotsschild ist schnell aufgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig musste jetzt ein Fall entscheiden, in dem die Klägerin ihr Fahrzeug am 19. August an der Straße abstellte und anschließend in den Urlaub flog. Am Vormittag des darauffolgenden Tages stellte die Verwaltung genau dort zwei Halteverbotsschilder für den Zeitraum 23. bis 24. August auf. Am Nachmittag des 23. August beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Pkw. Nach Rückkehr aus dem Urlaub musste die Klägerin eine Verwaltungsgebühr von 62,00 € und weitere 176,98 € zahlen, um ihr Auto zu erhalten. Ihre Klage auf Erstattung der Beträge ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht sah mit seinem Revisionsurteil vom 24.05.2018 den Fall anders. Zwar darf niemand darauf vertrauen, an einer konkreten Stelle dauerhaft parken zu dürfen. Der Autofahrer muss vielmehr für den Fall vorsorgen, dass sich die Verkehrslage zum Beispiel in ein Halteverbot ändert. Aber bereits 1996 wurde entschieden, dass die Behörde erst am vierten Tag nach Aufstellen des mobilen Verkehrszeichens kostenpflichtig abschleppen darf. Viele Gerichte setzen seitdem eine Vorlauffrist von drei vollen Tagen voraus, bis dann am vierten Tag nach der Änderung auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt wird. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt.

BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16

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