Werbung – Anwälte dürfen nicht schocken

 In Aktuelle Urteile

Werbung wird oft mit einem erheblichen finanziellen und kreativen Aufwand gestaltet. Rechtsanwälte dürfen inzwischen auch für ihre Tätigkeit werben, allerdings unterliegen sie dabei immer noch strengeren Regeln als die Masse der werbenden Firmen. Anwaltswerbung darf trotzdem originell sein. Anwalt und Agentur dürfen es nur nicht übertreiben. Werbeanzeigen und Kino-Werbespots von Anwaltskanzleien sind daher verstärkt zu finden.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall auf dem Tisch, in dem in einer Anzeige eine junge Frau zu sehen ist, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Daneben steht der Text „Nicht verzagen, R. fragen“. Eine solche „Schockwerbung“ überschreitet nach Rechtsauffassung des BGH die Grenze der erlaubten Anwaltswerbung. Die Anzeige ist nur durch eine reißerische Aufmachung gekennzeichnet. Ein spezifischer Hinweis auf das Berufsbild des Rechtsanwalts oder gar auf sein konkretes Tätigkeitsfeld ist nicht ersichtlich. Diese Art von Werbung gefällt den Gerichten nicht.

Der BGH kommt aufgrund der werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts in einem Satz zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Werbung, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat, ist mit der Stellung eines Rechtsanwalts im Interesse des rechtsuchenden Bürgers nicht vereinbar.

BGH; Urteil vom 27.10.2014; AnwZ (Brfg) 67/13

Empfohlene Beiträge

Beginnen Sie mit der Eingabe und drücken Sie Enter, um zu suchen