Wenn der Architekt „koppelt“

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Das Koppelungsverbot im Bau- und Architektenrecht ist eigentlich ein „alter Hut“. Es verwundert daher, dass dennoch immer wieder Streitfälle bei den Gerichten landen. Unser Leser Heiner B. möchte wissen, welche rechtlichen Konsequenzen dieses Verbot hat. Muss etwa der ganze Vertrag rückabgewickelt werden? Und wie sieht es mit Gewährleistungsansprüchen aus?

Mit dem Koppelungsverbot ist zunächst einmal die unzulässige Verknüpfung von Grundstückskauf und Architektenbindung gemeint. Verpflichtet sich ein Grundstückskäufer zugleich mit dem Erwerb des Grundstücks zur Beauftragung eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs mit der zukünftigen Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundbesitz, so führt dieses zur Nichtigkeit des Vertrages. Um Konsequenzen aus einem Verstoß gegen das Verbot ziehen zu können, sollte man sich vor Augen führen, was eigentlich der Wille des Gesetzgebers war. Das Oberlandesgericht Köln hat dieses in seiner Entscheidung sehr schön zusammengefasst:

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der Gefahr entgegenwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder Architekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung erwirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht. Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten bleiben. Das Koppelungsverbot dient also dem Schutz des Grundstückserwerbers. Er muss so geschützt werden, als sei aus seiner Sicht ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Bei fehlerhafter Bauleistung kann er daher den Architekten in Regress nehmen.

OLG Köln; Urteil vom 30.07.2014; 11 U 133/13

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