Die GEMA ist (fast) immer und überall

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Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2015 mit einer Entscheidung Aufmerksamkeit erregt, deren Thematik viele Selbständige in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt hat. Für viele Mittelständler ist es ein Ärgernis, wenn sie Ärger mit der GEMA bekommen, nur weil sie im Empfangsbereich, im Wartezimmer oder dem Verkaufsraum das Radio laufen lassen. Diese Problematik hat der BGH nun zumindest zum Teil geklärt.

Eine Zahnarztpraxis hatte den Lizenzvertrag mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) fristlos gekündigt. Die GEMA verlangt weiter die laufenden Gebühren. Amts- und Landgericht hatten den Zahnarzt zur Teilzahlung verurteilt. Die Revision vor dem BGH brachte der GEMA nicht den erwünschten Erfolg.

Das meint der BGH:

Der BGH stellte fest, dass der Lizenzvertrag mit der GEMA durch die fristlose Kündigung des beklagten Zahnarztes wirksam beendet worden ist, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist. Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass eine öffentliche kostenpflichtige Wiedergabe jedenfalls voraussetzt, dass diese Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung ferner festgeschrieben, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.Eine Zahnarztpraxis hatte den Lizenzvertrag mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) fristlos gekündigt. Die GEMA verlangt weiter die laufenden Gebühren. Amts- und Landgericht hatten den Zahnarzt zur Teilzahlung verurteilt. Die Revision vor dem BGH brachte der GEMA nicht den erwünschten Erfolg.

Praxis-Tipp: 

Die Klarstellung des BGH ist nur zu begrüßen. Aber Achtung! Sie bezieht sich nur auf Zahnarztpraxen! Ob der Bundesgerichtshof im Falle einer Anwaltspraxis, eines „Tante-Emma-Ladens“ oder Arztpraxen anderer Fachrichtung genauso entscheiden wird, ist damit nicht gesagt. Daher ein dringender Rat: Vor übereiltem Handeln unbedingt den Rechtsanwalt kontaktieren, damit die GEMA nicht kostenintensiv zuschlägt.

BGH; Urteil vom 18. Juni 2015; I ZR 14/14

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