Die Missbrauchsgebühr beim Bundesverfassungsgericht

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Das Bundesverfassungsgericht ist Deutschlands höchstes Gericht. Ist man mit einer Entscheidung anderer Gerichte nicht einverstanden, kann man sich dort beschweren. Grundsätzlich ist das Verfahren sogar kostenfrei. Aber Achtung: Das Gericht muss nicht jeden Fall annehmen. Deshalb steht in § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:

„Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.“

Und von dieser Möglichkeit macht die Richter auch Gebrauch. So haben sie die Verfassungsbeschwerde gegen einen im Zusammenhang mit den „G-20-Ausschreitungen“ erlassenen Haftbefehl nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte durch seine Bevollmächtigte vortragen lassen, dass auf einem Video „lediglich“ Würfe aus der Menschenmenge mit „Bengalos“ und „Böllern“ zu sehen seien. Steinwürfe gegen Polizisten seien nicht erkennbar. Die Richter fanden die Beschwerde trotzdem nicht ausreichend substantiiert.

Erst nach ihrem Beschluss sahen die Richter dann das fragliche Video. Darauf konnten sie dann doch erkennen, dass Demonstranten aus der Menschenmenge heraus mehrere Steine in Richtung der Polizeibeamten geworfen haben.

Das Bundesverfassungsgericht wollte auch im nachhinein den falschen Vortrag nicht akzeptieren. Die Richter müssen es nicht hinnehmen, an der Erfüllung ihrer Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden. Deshalb hat das Gericht in diesem Fall nachträglich eine Missbrauchsgebühr von 600 Euro gegen die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers verhängt. Sie soll so nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Vortrags angehalten werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2017, 2 BvR 1691/17

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