Keine Werbungskosten wegen Vorfälligkeit

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Der Bundesfinanzhof musste sich kürzlich mit einer Frage zur Vorfälligkeit beschäftigen. Kann eine im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden?

Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus dem zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte sie eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu leisten. Diese wollte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht. Mit ihrer Klage und der Revision hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Das meint der BFH:

Nach § 9 I,1 EStG in der damals geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, die bei der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ abgezogen werden können, wenn sie durch sie veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der BFH erkannte, dass die Vorfälligkeitsentschädigung hier zwar auf dem ursprünglichen Darlehen beruhte. Dieses war mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen worden. Veranlasst wurde die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht durch den seinerzeitigen Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade durch dessen vorzeitige Ablösung.

Folgerichtig sah der BFH keine Möglichkeit, die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“ abzuziehen.

BFH; Urteil vom 11.02.2014; IX R 42/13

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