Alle Jahre wieder Unterhalt! 2018 startet mit neuen „Düsseldorfer Tabelle“

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Die „Düsseldorfer Tabelle“ und damit der Unterhalt ändern sich wieder einmal mit dem Jahreswechsel. Das hängt auch damit zusammen, dass sich zum 01.01.2018 das Kindergeld erhöhen wird. Die Änderungen kurz zusammengefasst ergeben folgendes Bild:

Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder in der ersten Altersstufe (bis zum fünften Lebensjahr) um sechs Euro auf nun 348,00 €. In der zweiten Altersstufe (bis Elfjährige) beträgt der Unterhaltsanspruch jetzt 399,00 €. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten 467,00 € Mindestunterhalt pro Monat. Für volljährige Kinder verbleibt es bei dem Mindestunterhalt von 527,00 €.

Auf den Bedarf des Kindes wird nach § 1612 b BGB das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind jeweils 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist die Richtschnur für den Kindesunterhalt, aber auch für den Ehegattenunterhalt. Sie heißt „Düsseldorfer“ Tabelle, weil die Familienrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf diese Tabelle in Abstimmung mit anderen Familiengerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag entwickelt haben. Ziel ist es, den zu zahlenden Unterhalt bundesweit zu vereinheitlichen und damit gerechter zu gestalten. Die Tabelle hat allerdings keine Gesetzeskraft.

Zu der Düsseldorfer Tabelle haben die einzelnen Oberlandesgerichte ergänzende Unterhaltsleitlinien entwickelt, die weitere Erläuterungen und regionale Besonderheiten enthalten. Die Leitlinien zum Beispiel des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gelten bei uns im hohen Norden.

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