Unterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ für 2017
Von der „Düsseldorfer Tabelle“ hat inzwischen so gut wie jeder einmal gehört. Sie ist – ohne Gesetzeskraft zu haben – die Richtschnur für den Kindesunterhalt, aber auch für den Ehegattenunterhalt. Sie heißt „Düsseldorfer“ Tabelle, weil die Familienrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf diese Tabelle in Abstimmung mit anderen Familiengerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag entwickelt haben. Ziel ist es, den zu zahlenden Unterhalt bundesweit zu vereinheitlichen und damit gerechter zu gestalten.
Zu der Düsseldorfer Tabelle haben die einzelnen Oberlandesgerichte ergänzende Unterhaltsleitlinien entwickelt, die weitere Erläuterungen und regionale Besonderheiten enthalten. Die Leitlinien zum Beispiel des Schleswig-Holsteinischen OLGs berücksichtigen solche regionale Faktoren.
Seit dem 01.01.2017 gibt es nun eine Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle. Diese beinhaltet zum einen eine Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder. Zusätzlich ist auch eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgt, das der unterhaltspflichtige Elternteil von dem zu zahlenden Unterhalt hälftig abziehen darf.
Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder in der ersten Altersstufe (bis zum fünften Lebensjahr) um sieben Euro auf nun 342,00 €. In der zweiten Altersstufe (bis Elfjährige) beträgt der Unterhaltsanspruch jetzt 393,00 €. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren erhalten 460,00 € Unterhalt pro Monat. Auch für volljährige Kinder hat sich der Mindestunterhalt auf nun 527,00 € erhöht.
Auf den Bedarf des Kindes wird nach § 1612 b BGB das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt seit dem 1. Januar 2017 für ein erstes und zweites Kind jeweils 192,00 €, für ein drittes Kind 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 223,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.