Kindesunterhalt steigt mit neuer Düsseldorfer Tabelle

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Regelmäßig stellt sich zum Jahresanfang die Frage, ob es Veränderungen beim Kindesunterhalt gibt. 2021 ist es nun wieder soweit. Der Mindestunterhalt und auch das Kindergeld haben sich verändert. Damit muss jeder Unterhaltszahler seinen Überweisungsauftrag überprüfen. Ansonsten kann dies gerade bei dynamisierten Unterhaltstiteln zu unangenehmen Folgen führen. Diese Titel passen sich nämlich automatisch der neuen Tabelle an.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle und ist bereits auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingestellt. Die Düsseldorfer Tabelle ist der Maßstab, an dem sich die Familiengerichte bei der Berechnung des Kindesunterhalts orientieren.

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle – Hintergrund

Diese Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten sind kein Gesetz. Sie beruhen vielmehr auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Die Tabelle gibt es bereits seit 1979 und hat sich damit in der familiengerichtlichen Praxis durchgesetzt. Sie wird von allen Oberlandesgerichten in Deutschland als gutes Instrument zur Bestimmung des angemessenen Kindesunterhalts angewandt. Und die „Düsseldorfer Tabelle“ geht auch mit der Zeit: Aufgrund der Corona-Pandemie konnten in 2020 die üblichen Koordinierungsgespräche nicht im Rahmen von „analogen“ Treffen stattfinden. Die Gespräche zwischen den Beteiligten fanden daher ausschließlich digital statt.

Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle soll die Berechnung des Unterhalts vereinfachen und vereinheitlichen. Es wäre unfair, wenn die Eltern eines Kindes bei gleichen Voraussetzungen in Mölln einen ganz anderen Kindesunterhalt zahlen müssten als in Celle, nur weil die Richter dort eine andere Berechnungsmethode verwenden möchten. Allerdings geben die einzelnen Oberlandesgerichte jeweils für ihren Bezirk eigene Leitlinien heraus, die auch auf regionale Besonderheiten Rücksicht nehmen.

Die Düsseldorfer Tabelle hat zwei Komponenten: Die Richter haben zum einen die Unterhaltsschuldner in verschiedene Einkommensgruppen eingeordnet und zum anderen die unterhaltsberechtigten Kinder in verschiedene Altersstufen. So kann jeder ganz einfach den für ihn entscheidenden Kindesunterhalt des Kindes in der einheitlichen Tabelle als Zahlbetrag finden.

Eine sehr übersichtliche Zusammenfassung und weitere Hintergrundinformationen zur Düsseldorfer Tabelle bietet die Internetseite scheidung.org.

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle – aktuelle Zahlen

Der sogenannte Mindestunterhalt entspricht dem Bedarfssatz in der ersten Einkommensgruppe. Er ist leicht erhöht worden. Vom Mindestunterhalt ist dann immer noch das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Zunächst beträgt aber der Mindestunterhalt (ACHTUNG: also nicht der Zahlbetrag) seit dem 1. Januar 2021 in der

  • 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR (also 24 EUR mehr)
  • 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)  451 EUR (also 27 EUR mehr)
  • 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit)  528 EUR (also 31 EUR mehr)

Kindeunterhalt und Kindergeld

Auf den Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Auch das Kindergeld hat sich zum 1. Januar 2021 erhöht:

  • 1. und 2. Kind: 219 EUR,
  • 3. Kind: 225 EUR,
  • ab 4. Kind: 250 EUR.

Im Regelfall ist das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur 50 Prozent und bei volljährigen Kindern komplett auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Daraus ergibt sich dann der sogenannte „Zahlbetrag“, also der Betrag, der dem Kind zu überweisen ist. Damit man nicht alles selber ausrechnen muss, sind die Leitlinien benutzerfreundlich gestaltet: Im Anhang zu den Leitlinien ist eine weitere Tabelle zu finden, aus der sich die jeweiligen Zahlbeträge (zum Beispiel: Unterhaltsbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld) ergeben.

Den Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle und auch den Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit den aktuellen Zahlbeträgen gibt es natürlich auf meiner Seite Ehe- und Familienrecht.

( Foto von Harry Strauss bei Pixabay )

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