Fohlen sucht Papa (Züchter)

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Ob Fohlen oder Menschenkind – nicht immer steht fest, wer der Vater eines Babys ist. Zumindest bei Menschen lässt sich das in einem aufwendigen Vaterschaftsfeststellungsverfahren klären. Bei dem Pferdenachwuchs wird es kompliziert, wenn es Streit um den tatsächlichen Züchter des Fohlens gibt. Kann zum Beispiel auch Züchter sein, wer eine befruchtete Eizelle einer fremden Stute im Wege des Embryotransfers auf eigene Kosten entnimmt und in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt. Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte sich darüber Gedanken machen.

Was war geschehen?

Geklagt hat die Eigentümerin des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten und schloss mit diesem eine Vereinbarung: Er sollte das Pferd zur Grand-Prix-Reife ausbilden. Der Beklagte übernahm sogar die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Dafür räumte ihm die Klägerin das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus „Weihegold“ zu entnehmen. Dadurch konnte der Beklagte für sich Fohlen gewinnen.

Ein Jahr später ließ der Beklagte „Weihegold“ durch den Hengst „Apache“ besamen. Nach zwölf Tagen wurde die befruchtete Eizelle entnommen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute eingesetzt. 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Das Fohlen erhielt einen sogenannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde. In beiden Papieren ist der Beklagte als Züchter eingetragen.

Die Klägerin behauptet im Gerichtsverfahren, als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die wahre Züchterin des Fohlens zu sein. Folgerichtig verlangt sie von dem Beklagten die Herausgabe des Equidenpasses und der Eigentumsurkunde. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Anträge der Klägerin zurückgewiesen.

Und das sagt der BGH:

Der III. Zivilsenat des BGH ist für das Revisionsverfahren zuständig. Die Richterinnen und Richter haben die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bedingung für ein erfolgreiches Rechtsmittel wäre gewesen, dass der Beklagte zu Unrecht als Züchter in den Dokumenten eingetragen worden ist. Der BGH folgt aber den Vorinstanzen. Die haben die Vereinbarung der Parteien rechtsfehlerfrei so ausgelegt, dass der Beklagte der Züchter der aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlen sein soll.

Die Klägerin hat in der getroffenen Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs dem Beklagten übertragen. Dieser durfte den Deckhengst und auch die Austragungsstute frei wählen. Er musste allerdings die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen alleine tragen. Die Klägerin hat nur die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Ein Mitspracherecht in allen anderen Fragen hat der Klägerin jedenfalls nicht zugestanden.

Natürlich ist in den verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen auch der Deutschen Reiterlichen Vereinigung der Begriff des „Züchters“ definiert. Das hat der BGH selbstverständlich geprüft und festgestellt, dass  abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zulässig sind. Und eine solche Vereinbarung liegt hier vor.

Letztendlich bewahrheitet sich auch für Pferdefreunde im Prozess: Wer aufs falsche Pferd setzt, hat vor Gericht schlechte Karten.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, III ZR 55/19

(Foto von Jayfeather bei Pixabay)

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