Wann ist eine Unterschrift eine Unterschrift?

 In Aktuelle Urteile

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin haben einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung mit Ablauf des 28.02.2014 enden sollte. Mit Wirkung ab dem 01.11.2013 wurde die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt. § 4 des Vergleichs lautet wie folgt:

„Die Beklagte räumt der Klägerin das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Klägerin wird ihr vorzeitiges Ausscheiden …, schriftlich, gegenüber der Beklagten anzeigen. Für den Fall … verpflichtet sich die Beklagte, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung … in Höhe von 70,00 Euro brutto je Kalendertag … zu bezahlen.“

Mit Schreiben vom 26.11.2013 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax das Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013 an. Ein Original wurde nicht mehr übersandt.

Die Klägerin verlangt die Abfindung. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens nach § 4 des Vergleichs unterfällt dem Formzwang des § 623 BGB. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies dient der Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und einer Beweiserleichterung im Rechtsstreit. § 623 BGB erfasst jedes Arbeitsverhältnis und ist zwingendes Recht, welches weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden kann.

Die formgerechte Abgabe der entsprechenden Willenserklärung ist allein Sache der Klägerin. Die mit Telefaxschreiben übermittelte Kündigungserklärung entspricht nicht den Anforderungen der §§ 623, 126 BGB. Die Kündigung ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung genügt § 126 Abs. 1 BGB nicht, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt, so die Richter.

BAG; Urteil vom 17.12.2015; 9 AZR 709/14

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