Kündigung zum „nächstzulässigen“ Termin?

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Kündigungsschutzklagen schließen sich oft an eine arbeitsrechtliche Kündigung an. Dabei stehen nicht selten die Formulierung der Kündigung und die Kündigungsfrist im Mittelpunkt des Streits. Konkret geht es darum, wie genau der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschreiben angegeben werden muss.

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung muss so präzise wie möglich formuliert sein. Sobald Missverständnisse aufgrund von unklaren oder mehrdeutigen Formulierungen möglich sind, wirkt sich dieses stets zum Nachteil des Kündigenden aus.

Das meint das BAG:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Januar einen Streit, in dem der Arbeitgeber wie folgt im Kündigungsschreiben formuliert hatte: „Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „zum nächstzulässigen Termin“ ist möglich. Dem Arbeitnehmer muss aber die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar sein. Eine solche Kündigung ist typischerweise so zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt, so das BAG. Die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben.

TIPP: 

Vor der auszusprechenden Kündigung ist eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wegen der korrekten Frist dringend angeraten, um nicht nach der im juristischen Selbstversuch erklärten Vertragsbeendigung einen monatelangen und teuren Rechtsstreit führen zu müssen.

BAG; Urteil vom 20.1.2016; 6 AZR 782/14

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