Der neue Name muss ins Grundbuch

 In Aktuelle Urteile, Allgemein

Ein Name ist nicht nur Schall und Rauch. Er ist vielmehr ein wichtiges Identifikationsmerkmal im Rechtsverkehr. So wird über den Namen ein bestimmtes Grundstück im Grundbuch dem betreffenden Eigentümer zugeordnet. Problematisch kann daher eine Namensänderung sein. Der Eigentümer muss die Änderung dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen. Die Vorlage des Personalausweises oder auch einer Heiratsurkunde sind dazu geeignet, wenn zum Beispiel ein Ehegatte den Namen des anderen angenommen hat.

Was war geschehen?

Die Beteiligte wollte eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) im Grundbuch eintragen lassen. Sie war dort noch mit ihrem früheren männlichen Vornamen als Eigentümer eingetragen. Sie legte als Nachweis dem Grundbuchamt den Beschluss eines Amtsgerichts vor, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. In das Grundbuch wurde eingetragen, dass die Eigentümerin nun aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Damit war die Antragstellerin nicht einverstanden. Sie wollte den Grund für die Änderung („Eigentümerin gemäß Beschluss des AG … vom …: XY“) nicht im Grundbuch stehen haben. Letztendlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof.

Und das sagt der BGH:

Der BGH hat der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin stattgegeben. Verlangt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Allerdings ist das Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG zu beachten. Das Grundbuch ist also in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben. Damit wird das bisherige Grundbuchblatt geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet.

Dies Verfahren ist deshalb so schwierig, weil bei einer Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben muss. In einem Grundbuch darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Alle nicht mehr aktuellen Eintragungen müssen zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs weiterhin nachvollziehbar sein. Damit scheidet aber die Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung aus. Sie würde den Eindruck eines Eigentümerwechsels erwecken, den es tatsächlich nicht gegeben hat.

Es bleibt damit nur die entsprechender Anwendung des § 28 GBV, um dem Offenbarungsverbot Rechnung zu tragen. Das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Grundbuchblatt wird geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben. In dem neu anzulegenden Grundbuchblatt werden nur die aktuellen Daten aufgenommen. Der bisherige abweichende Vorname erscheint damit nicht mehr. Nur aus dem alten Grundbuchblatt und aus Urkunden, die sich in der Grundakte befinden, ist der frühere Vorname ersichtlich. Die Einsicht in das Grundbuch ist aber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist laut BGH sogar nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Ansonsten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse.

BGH, Beschluss vom 07. März 2019, V ZB 53/18

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