Taschenrechner am Steuer – das wird teuer

 In Aktuelle Urteile, Allgemein

Es ist immer gut, einen Taschenrechner dabei zu haben. Beim Einkaufen hat so jeder stets den Wert seines Warenkorbs im Blick. Und im Auto lässt sich bei voller Fahrt, unkompliziert die Höhe des Bußgeldes für die Geschwindigkeitsüberschreitung errechnen. War da aber nicht etwas mit Elektrogeräten am Steuer? Richtig! Bereits 2015 berichtete ich über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Damals ging es um das Anschließen eines Handys zum Aufladen, wenn beim Auto noch der Motor läuft. Das  stellt nach Ansicht der Oldenburger Richter bereits eine Nutzung im Sinne des § 23 StVO dar. Und die ist verboten.

Was war geschehen?

Das Amtsgericht Lippstadt in Westfalen hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße verurteilt. Dieser hatte während der Fahrt mit seinem Auto einen Taschenrechner bedient. Die Akte ging dann zum Oberlandesgericht Hamm in die nächste Instanz. Das OLG tat sich aber schwer, die Frage ebenso wie das Amtsgericht zu entscheiden. Grund war ein anderslautende Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts. Und daher legte das OLG Hamm die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Und das sagt der BGH:

Jetzt musste der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs klären, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist. Der Bundesgerichtshof meint, dass ein Taschenrechner sehr wohl der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt. Es handelt sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift und dient der Information. Damit darf dann auch ein Taschenrechner nicht am Steuer benutzt werden.

Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2017. Die Straßenverkehrsordnung verbot bis dahin nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer. Durch die Änderung hat der Gesetzgeber das Verbot auf alle elektronischen Geräte ausgeweitet, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Das gilt übrigens auch für Geräte der Unterhaltungselektronik und die Navigationsgeräte. Das Gesetz schreibt damit vor, dass Autofahrer diese Geräte nur noch nutzen dürfen, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden müssen. Es empfiehlt sich damit, bereits vor Fahrtantritt alles zu regeln oder eine Sprachsteuerung zu nutzen.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19

(Foto von Csaba Nagy bei Pixabay )

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